Projektentwickler für Photovoltaik, Wind und Batteriespeicher können Kapital über eine digitale Anleihe einsammeln: eine Inhaberschuldverschreibung, die als Kryptowertpapier nach dem eWpG in ein Kryptowertpapierregister eingetragen wird. Seit dem 5. Juni 2026 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren unter 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in zwölf Monaten von der Prospektpflicht ausgenommen, sofern keine Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO erfolgt (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO); in Deutschland ist für solche Angebote ab 100.000 Euro in zwölf Monaten grundsätzlich ein Wertpapier-Informationsblatt nach § 4 WpPG Pflicht. Anders als ein Nachrangdarlehen ist die Anleihe ein übertragbares Wertpapier und keine Vermögensanlage nach dem VermAnlG.
- Prospektfrei: öffentliche Angebote unter 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in zwölf Monaten, sofern keine Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO erfolgt (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO, gilt seit 5. Juni 2026).
- Wertpapier-Informationsblatt für elektronische Wertpapiere: bis zu vier DIN-A4-Seiten, Veröffentlichung erst nach Gestattung durch die BaFin (§ 4 Abs. 2 und 3a WpPG).
- Nachrangdarlehen sind Vermögensanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG); soweit keine Ausnahme nach §§ 2 bis 2c VermAnlG greift, etwa die Schwarmfinanzierungsbefreiung nach § 2a, gelten mindestens 24 Monate Laufzeit und sechs Monate Kündigungsfrist (§ 5a VermAnlG).
- EEG-Kommunalbeteiligung (§ 6 EEG): einseitige Zahlung an Gemeinden oder Landkreise von bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde, keine Kapitalanlage.
Warum ein Wertpapier statt eines Nachrangdarlehens?
Viele Bürgerbeteiligungen an Energieprojekten wurden bisher als Nachrangdarlehen angeboten. Ein Nachrangdarlehen ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG eine Vermögensanlage. Wer es im Inland öffentlich anbietet, braucht grundsätzlich einen Verkaufsprospekt (§ 6 VermAnlG) und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 13 VermAnlG). Soweit keine Ausnahme nach §§ 2 bis 2c VermAnlG greift, etwa die Schwarmfinanzierungsbefreiung nach § 2a VermAnlG, müssen Vermögensanlagen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem erstmaligen Erwerb und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen (§ 5a VermAnlG).
Die Befreiung des § 2a VermAnlG für Schwarmfinanzierungen gilt nur, solange der Verkaufspreis aller Vermögensanlagen desselben Emittenten in zwölf Monaten 6 Mio. Euro nicht übersteigt, und nur bei Vermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform. Voraussetzung ist außerdem, dass die Plattform prüft, dass ein Anleger je Emittent grundsätzlich nicht mehr als 1.000 Euro erwirbt; zulässig sind bis zu 10.000 Euro, wenn er nach Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 Euro verfügt, oder bis zum Doppelten seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens nach Selbstauskunft, höchstens 25.000 Euro (§ 2a Abs. 3 VermAnlG). Für Anleger, die Kapitalgesellschaften oder bestimmte GmbH & Co. KG sind, gelten diese Grenzen nicht.
Eine als Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) begebene Anleihe ist dagegen ein Wertpapier; eine Namensschuldverschreibung wäre wiederum eine Vermögensanlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG). Seit Inkrafttreten des eWpG am 10. Juni 2021 kann die Inhaberschuldverschreibung ohne Urkunde als elektronisches Wertpapier begeben werden, indem der Emittent sie in ein elektronisches Wertpapierregister eintragen lässt (§ 2 Abs. 1 eWpG). Ein elektronisches Wertpapier entfaltet nach § 2 Abs. 2 eWpG dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier mit Urkunde, soweit das eWpG nichts anderes bestimmt. Auch eine Anleihe kann nachrangig ausgestaltet werden; der Nachrang ist dann eine Frage der Anleihebedingungen, nicht der Produktkategorie.
| Merkmal | Nachrangdarlehen | Digitale Anleihe (Kryptowertpapier) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Vermögensanlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG) | Wertpapier (Inhaberschuldverschreibung, § 793 BGB, eWpG) |
| Prospektfreies Volumen | bis 6 Mio. Euro in zwölf Monaten, nur über Plattform (§ 2a VermAnlG) | unter 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in zwölf Monaten (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO) |
| Informationsdokument | Vermögensanlagen-Informationsblatt, max. drei Seiten (§ 13 VermAnlG) | Wertpapier-Informationsblatt, bis vier Seiten (§ 4 Abs. 3a WpPG) |
| Laufzeitvorgaben | mind. 24 Monate, sechs Monate Kündigungsfrist (§ 5a VermAnlG), soweit keine Ausnahme nach §§ 2 bis 2c VermAnlG greift, etwa § 2a | nach Anleihebedingungen |
| Nachweis der Inhaberschaft | Vertrag und Unterlagen des Emittenten | Eintragung im Kryptowertpapierregister (§§ 16, 17 eWpG), bei Einzeleintragung über eine eindeutige Kennung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 eWpG) |
Wie wird die Anleihe über eine Projektgesellschaft strukturiert?
Bei Energieprojekten ist Emittent häufig eine eigene Projektgesellschaft, ein sogenanntes SPV (Special Purpose Vehicle). Das SPV hält den Solarpark, den Windpark oder den Batteriespeicher und erzielt die Erlöse aus dem Stromverkauf. Die Anleihegläubiger haben Ansprüche gegen dieses SPV, nicht gegen den gesamten Konzern des Projektentwicklers, sofern keine Garantie oder vergleichbare Sicherheit vereinbart ist. Das trennt die Projektrisiken von anderen Geschäftsbereichen, begrenzt aber zugleich die Haftungsmasse auf das Projekt.
Die Anleihebedingungen beschreiben nach § 2 Abs. 1 SchVG die Leistung sowie die Rechte und Pflichten von Schuldner und Gläubigern; bei elektronischen Schuldverschreibungen müssen sie bei der registerführenden Stelle zugänglich sein (§ 2 Abs. 2 SchVG). Bei einem Kryptowertpapier spricht das eWpG von Emissionsbedingungen. Der Emittent muss sie vor der Eintragung bei der registerführenden Stelle niederlegen, sodass jedermann sie einsehen kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 eWpG); auf Veranlassung des Emittenten kann der Zugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung beschränkt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 eWpG). Typische Regelungen betreffen Zinssatz, Zinstermine, Laufzeit, Rückzahlung, Rang, Kündigungsrechte, Mittelverwendung und Berichtspflichten.
Welche Stückelung passt zu Bürgern, Kommunen und Family Offices?
Die Stückelung ist der Nennbetrag eines einzelnen Wertpapiers. Sie bestimmt, wer realistisch zeichnen kann und welche Dokumente nötig sind. Kleine Stückelungen öffnen das Angebot für Anwohner und Bürger der Region. Ein Angebot mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro ist nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c Prospekt-VO von der Prospektpflicht ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Angebote nur an qualifizierte Anleger (Buchst. a) und an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger je Mitgliedstaat (Buchst. b).
| Zielgruppe | Typische Stückelung | Was zu beachten ist |
|---|---|---|
| Bürger und Anwohner | kleine Beträge | Wertpapier-Informationsblatt oder Prospekt; Risikohinweise; Angemessenheitsprüfung, sofern über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vertrieben wird (§ 63 Abs. 10 WpHG) |
| Kommunen und kommunale Unternehmen | mittlere bis große Beträge | haushalts- und kommunalrechtliche Vorgaben des jeweiligen Landes im Einzelfall prüfen |
| Family Offices und institutionelle Anleger | ab 100.000 Euro möglich | Prospektausnahmen nach Art. 1 Abs. 4 Prospekt-VO; Einstufung als qualifizierter Anleger prüfen |
Die früheren Einzelanlageschwellen für Privatanleger bei Angeboten mit WIB (§ 6 WpPG a. F.) hat das Standortfördergesetz 2026 gestrichen. Welche weiteren Anforderungen für Ihr Angebot gelten, etwa zur Einschaltung eines Vermittlers, wird bei der Strukturierung geklärt.
Welche Zeichnungsdokumente braucht es und wie fließen die Zinsen?
Für ein prospektfreies öffentliches Angebot nach Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO muss der Anbieter nach § 4 Abs. 1 WpPG vor Angebotsbeginn ein Wertpapier-Informationsblatt erstellen, bei der BaFin hinterlegen und veröffentlichen, sofern keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG greift, etwa bei Angeboten unter 100.000 Euro in zwölf Monaten oder wenn ein PRIIP-Basisinformationsblatt erforderlich ist. Das Blatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet; sie teilt dies innerhalb von zehn Arbeitstagen mit (§ 4 Abs. 2 WpPG). Für elektronische Wertpapiere darf das Blatt bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen und muss Angaben zur technischen Ausgestaltung enthalten; bei Wertpapieren nach dem eWpG kommen die registerführende Stelle und die Möglichkeit der Registereinsicht hinzu (§ 4 Abs. 3a WpPG).
- Anleihe- oder Emissionsbedingungen, niedergelegt bei der registerführenden Stelle
- Wertpapier-Informationsblatt oder gebilligter Prospekt
- Zeichnungsschein mit Angaben zu Betrag, Stückzahl und Zahlungsweg
- Risikohinweise, Verbraucherinformationen und Widerrufsbelehrung, soweit einschlägig
Bei einer auf Euro lautenden digitalen Anleihe werden Zinsen und Rückzahlung in Euro geleistet, nicht in Kryptowährung. Das Kryptowertpapierregister weist den Inhaber aus, bei Einzeleintragung über eine eindeutige Kennung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 eWpG); die Zuordnung zum Anleger erfolgt über die Daten aus dem Onboarding. Auf dieser Grundlage zahlt der Emittent oder eine Zahlstelle die Beträge auf das Bankkonto des Anlegers. Für Anleger funktioniert die Anleihe damit wie ein klassisches Wertpapier, nur ohne Papierurkunde.
Was unterscheidet die Anleihe von der EEG-Kommunalbeteiligung?
§ 6 EEG regelt keine Kapitalanlage, sondern eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden ohne Gegenleistung. Betreiber von Windenergieanlagen an Land mit mehr als 1.000 Kilowatt installierter Leistung und Betreiber von Freiflächenanlagen dürfen betroffenen Gemeinden insgesamt bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde als einseitige Zuwendung anbieten. Bei Windenergieanlagen gelten Gemeinden als betroffen, deren Gemeindegebiet zumindest teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um die Turmmitte liegt; bei gemeindefreien Gebieten gilt der nach Landesrecht zuständige Landkreis als betroffen (§ 6 Abs. 2 EEG). Anlagenbetreiber können sich die gezahlten Beträge vom Netzbetreiber erstatten lassen, soweit sie für die betreffenden Strommengen eine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen haben (§ 6 Abs. 5 EEG).
Die Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG und eine Bürgeranleihe schließen sich nicht aus. Die Kommunalbeteiligung fließt an die Gemeinde oder den Landkreis, ohne dass diese Kapital einsetzen. Bei der Anleihe stellen Bürger, Kommunen oder Family Offices dem Projekt Kapital zur Verfügung und erhalten dafür Zinsen und Rückzahlung, tragen aber auch das Risiko eines Ausfalls.
Gibt es öffentliche Emittenten von Kryptowertpapieren?
Das Land Sachsen-Anhalt hat nach einer Pressemitteilung seines Finanzministeriums vom 30. Juni 2026 als erstes Bundesland eine Anleihe als Kryptowertpapier nach dem eWpG begeben. Das Volumen betrug 100 Mio. Euro, die Laufzeit zwei Jahre. Die Anleihe wurde in das Kryptowertpapierregister der DekaBank eingetragen, das Settlement erfolgte am Tag der Emission (t+0). Die Emission betrifft keine Energieprojekte, zeigt aber, dass auch öffentliche Emittenten das Kryptowertpapierregister nutzen.
Wie heartstocks Anleihen für nachhaltige Infrastruktur umsetzt
Zu den Assetklassen, die heartstocks begleitet, gehört ESG-Infrastruktur wie Energie und Mobilität. Als digitale Wertpapiere kommen dafür unter anderem festverzinsliche Anleihen und Bonuszinsanleihen in Betracht. Je nach Asset, Volumen und Zielgruppe erfolgt die Emission über ein SPV oder als Direktemission. Das Asset muss dafür nicht bereits vorhanden sein: Bei einer Projektfinanzierung vor Fertigstellung trägt die Emission selbst die Errichtung. Tokenisierung erlaubt fraktionale Anteile, dadurch werden Investments ab kleinen Stückelungen möglich.
Der Ablauf umfasst sieben Schritte: Erstgespräch und Produktauswahl, Strukturierung, Dokumentation, regulatorische Einreichung, technische Umsetzung, Go-live mit Zeichnungsphase und laufende Administration. Die Hinterlegung des WIB bzw. die Billigung eines Prospekts bei der BaFin steuert heartstocks für den Emittenten. Die Token werden im Nyala-Register emittiert und über Tangany verwahrt. Investoren werden digital mit Video-Ident aufgenommen, zahlen per SEPA in Euro und benötigen kein Wallet. Eine einfache digitale Anleihe mit Zeichnungsdokumenten und Standardstruktur dauert rund sechs Wochen, wenn die Kundendokumentation zum Kick-off vollständig vorliegt.
Den Vertrieb an Investoren steuert der Emittent. heartstocks unterstützt Platzierung und Investor-Zugang mit Reporting und Closing, und Emittenten sehen Pipeline und Zeichnungsstand in Echtzeit. Banken, Vermögensverwalter und Vertriebspartner lassen sich als Tippgeber oder Vertriebspartner einbinden. Banken und Sparkassen nutzen dafür eine fertige Plattform mit regulierten Partnern, ohne eigenes IT-Projekt.
heartstocks ist seit 2021 am Markt und hat nach eigenen Angaben (Stand 2026) mehr als 15 Tokenisierungsprojekte begleitet, mehr als 200 Mio. Euro Volumen strukturiert und mehr als 5 behördliche Genehmigungsprozesse (Wertpapierprospekt oder Zeichnungsdokumente) durchlaufen.
Anleger einer Energieanleihe tragen das Emittentenrisiko bis hin zum Totalverlust. Erträge hängen von Wetter, Strompreisen, Netzanschluss und Genehmigungen ab. Anleihen ohne Börsennotierung sind oft nur eingeschränkt handelbar. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Anlageberatung.
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Häufige Fragen
Ist eine digitale Anleihe für einen Solarpark eine Vermögensanlage?
Nein, wenn die Anleihe als Inhaberschuldverschreibung begeben wird. Vermögensanlagen sind nach § 1 Abs. 2 VermAnlG nur Anlagen, die nicht in Wertpapieren im Sinne des WpPG verbrieft sind. Eine Inhaberschuldverschreibung, die als elektronisches Wertpapier nach dem eWpG begeben wird, ist ein Wertpapier; für sie gilt das Wertpapierprospektrecht. Eine Namensschuldverschreibung wäre dagegen eine Vermögensanlage (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG).
Bis zu welchem Volumen kann eine Energieanleihe ohne Prospekt angeboten werden?
Seit dem 5. Juni 2026 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren ausgenommen, wenn der Gesamtgegenwert in der EU über zwölf Monate weniger als 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter beträgt und keine Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO erfolgt (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO). In die Schwelle rechnen nach Art. 3 Abs. 2c Prospekt-VO alle laufenden und in den letzten 12 Monaten unterbreiteten öffentlichen Angebote ein, über alle Arten und Gattungen von Wertpapieren; nicht mitgezählt werden Angebote mit Prospekt oder unter einer Ausnahme nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 Prospekt-VO. In Deutschland ist dann ab 100.000 Euro in zwölf Monaten grundsätzlich ein Wertpapier-Informationsblatt nach § 4 WpPG zu erstellen, dessen Veröffentlichung die BaFin gestatten muss.
Brauchen Anleger ein Krypto-Wallet?
Rechtlich ist ein eigenes Wallet nicht zwingend. Das Kryptowertpapier kann für den Anleger eingetragen werden, während ein Kryptoverwahrer mit Erlaubnis die Schlüssel sichert (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG). Bei heartstocks zahlen Investoren per SEPA in Euro und benötigen kein Wallet.
Ersetzt eine Bürgeranleihe die Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG?
Nein. § 6 EEG erlaubt einseitige Zahlungen von bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde an betroffene Gemeinden oder Landkreise, ohne dass diese Kapital einsetzen. Eine Anleihe ist eine verzinste Kapitalanlage mit Rückzahlungsanspruch und Ausfallrisiko. Beide Instrumente können nebeneinander genutzt werden.
Quellen
- § 1 VermAnlG, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 2a VermAnlG, Befreiungen für Schwarmfinanzierungen (gesetze-im-internet.de)
- § 5a VermAnlG, Laufzeit von Vermögensanlagen (gesetze-im-internet.de)
- § 4 WpPG, Wertpapier-Informationsblatt (gesetze-im-internet.de)
- § 63 WpHG, Allgemeine Verhaltensregeln (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2024/2809, Listing Act (eur-lex.europa.eu)
- Prospekt-VO, konsolidierte Fassung ab 05.06.2026 (eur-lex.europa.eu)
- Gesetz über elektronische Wertpapiere, eWpG (gesetze-im-internet.de)
- § 2 SchVG, Anleihebedingungen (gesetze-im-internet.de)
- § 6 EEG, Finanzielle Beteiligung der Kommunen (gesetze-im-internet.de)
- Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 30.06.2026