Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle

Stand: Autor: heartstocks Redaktion

Kurzantwort

Seit dem 5. Juni 2026 sind öffentliche Angebote von Wertpapieren EU-weit von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn der aggregierte Gesamtgegenwert in der Union über 12 Monate weniger als 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter beträgt (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO in der Fassung der VO (EU) 2024/2809). Die Ausnahme setzt voraus, dass das Angebot nicht der Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO unterliegt. Wer sie in Deutschland ab einem Gesamtgegenwert von 100.000 Euro in 12 Monaten nutzt, muss vorher grundsätzlich ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) nach § 4 WpPG erstellen, bei der BaFin hinterlegen und nach deren Gestattung veröffentlichen; Ausnahmen regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG. Die frühere 8-Mio.-Euro-Grenze des § 3 Nr. 2 WpPG a.F. gilt nicht mehr, und die Einzelanlageschwellen des § 6 WpPG a.F. sind bereits seit dem 10. Februar 2026 gestrichen.

Auf einen Blick
  • Prospektfrei: öffentliche Angebote unter 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in 12 Monaten, sofern keine Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO erfolgt (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO, gilt seit 5. Juni 2026).
  • In Deutschland ist für prospektfreie Angebote ab 100.000 Euro in 12 Monaten grundsätzlich ein WIB Pflicht (§ 4 Abs. 1 WpPG); Ausnahmen u. a. für Kreditinstitute, Emittenten mit börsenzugelassenen Aktien und bei Pflicht zum PRIIP-Basisinformationsblatt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG).
  • Die BaFin teilt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach vollständigem Eingang mit, ob sie die Veröffentlichung gestattet (§ 4 Abs. 2 WpPG). Gebühr: 5.923 Euro (FinDAGebV, Nr. 3.2).
  • §§ 3 und 6 WpPG sind weggefallen (Standortfördergesetz, BGBl. 2026 I Nr. 33): § 6 seit 10. Februar 2026, § 3 seit 5. Juni 2026.

Was gilt seit dem 5. Juni 2026?

Art. 3 Abs. 2 der Prospekt-Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 (Listing Act) nimmt öffentliche Angebote von Wertpapieren unmittelbar von der Prospektpflicht aus, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Angebot unterliegt nicht der Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO, und der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union beträgt über einen Zeitraum von 12 Monaten weniger als 12.000.000 Euro pro Emittent oder Anbieter. Die Ausnahme gilt unmittelbar in der gesamten EU. Die Mitgliedstaaten behalten aber Gestaltungsspielraum: Sie können eine niedrigere Schwelle von 5 Mio. Euro festlegen (Art. 3 Abs. 2a Prospekt-VO) und für prospektfreie Angebote ein nationales Informationsdokument verlangen (Art. 3 Abs. 2d Prospekt-VO).

Die Verordnung (EU) 2024/2809 wurde am 14. November 2024 veröffentlicht und trat am 20. Tag danach in Kraft. Die Neufassung von Art. 3 Abs. 1 und 2 Prospekt-VO (Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung) gilt nach deren Art. 4 Abs. 3 ab dem 5. Juni 2026. Für bis zum 4. Juni 2026 gebilligte Prospekte gilt die Übergangsregel des Art. 48a Abs. 1 Prospekt-VO.

Deutschland hat die niedrigere Schwelle von 5 Mio. Euro nach Art. 3 Abs. 2a Prospekt-VO nicht gewählt: § 4 Abs. 1 WpPG knüpft an Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO an und sieht keine Absenkung vor. In Deutschland gilt damit die 12-Mio.-Euro-Schwelle. Als nationales Informationsdokument im Sinne des Art. 3 Abs. 2d Prospekt-VO verlangt Deutschland das WIB nach § 4 WpPG.

In die Schwelle rechnen nach Art. 3 Abs. 2c Prospekt-VO alle laufenden und in den letzten 12 Monaten unterbreiteten öffentlichen Angebote ein, über alle Arten und Gattungen von Wertpapieren. Nicht mitgezählt werden Angebote mit Prospekt oder unter einer Ausnahme nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 Prospekt-VO.

Was hat das Standortfördergesetz im WpPG geändert?

Das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG) vom 4. Februar 2026 wurde am 9. Februar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 33). Die Art. 14 bis 18 StoFöG ändern das WpPG in Stufen (Inkrafttreten nach Art. 64 StoFöG).

  • § 6 WpPG (Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger) wurde durch Art. 16 Nr. 4 StoFöG gestrichen. Diese Nummer ist in den Sonderregeln des Art. 64 Abs. 2 bis 8 nicht genannt und trat daher nach Art. 64 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 10. Februar 2026.
  • § 3 WpPG (nationale Prospektausnahme bis 8 Mio. Euro) wurde durch Art. 16 Nr. 2 StoFöG gestrichen, mit Wirkung zum 5. Juni 2026 (Art. 64 Abs. 4 StoFöG).
  • § 4 Abs. 1 WpPG verweist seit dem 5. Juni 2026 auf Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO statt auf § 3 Nr. 2 WpPG und regelt die Ausnahmen von der WIB-Pflicht neu (Art. 16 Nr. 3 StoFöG).

§ 6 WpPG a.F. erlaubte prospektfreie Angebote an nicht qualifizierte Anleger nur über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Einzelanlageschwellen prüfen musste (Grundbetrag 1.000 Euro je Anleger, mehr nur nach Selbstauskunft). Diese Pflicht ist entfallen.

Was muss ein Wertpapier-Informationsblatt enthalten?

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WpPG darf ein Anbieter, der die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO in Anspruch nimmt, Wertpapiere im Inland erst öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein WIB erstellt, bei der BaFin hinterlegt und veröffentlicht hat. Die WIB-Pflicht entfällt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG bei einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als 100.000 Euro in 12 Monaten, für Emittenten mit bereits an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien, für Kreditinstitute und wenn ein Basisinformationsblatt nach der PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu veröffentlichen ist.

AnforderungRegelNorm
Umfanghöchstens 3 DIN-A4-Seiten; bei elektronischen Wertpapieren nach eWpG und anderen digitalen Wertpapieren bis zu 4 Seiten§ 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Nr. 1 WpPG
Pflichtinhalte9 Punkte in fester Reihenfolge, u.a. Art und ISIN, Funktionsweise, Identität von Anbieter und Emittent, Risiken, Verschuldungsgrad, Aussichten für Rückzahlung und Erträge, Kosten, Angebotskonditionen, Mittelverwendung§ 4 Abs. 3 Satz 2 WpPG
Zusatz bei digitalen Wertpapierenalle elektronischen und digitalen Wertpapiere: technische Ausgestaltung, zugrunde liegende Technologien, Übertragbarkeit und Handelbarkeit (Nr. 2); nur elektronische Wertpapiere nach eWpG zusätzlich: registerführende Stelle und wo und wie Anleger ins Register Einsicht nehmen können (Nr. 3)§ 4 Abs. 3a Nr. 2 und 3 WpPG
Warnhinweis„Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ drucktechnisch hervorgehoben auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift§ 4 Abs. 4 WpPG
GestattungBaFin-Mitteilung binnen 10 Arbeitstagen nach Eingang, bei unvollständigem WIB erst ab vollständigem Eingang; Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses höchstens 18 Monate zurück§ 4 Abs. 2 WpPG
Veröffentlichungmindestens einen Werktag vor Angebotsbeginn, frei zugänglich; Einreichung über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin§ 5 Abs. 1 und 3 WpPG

Die BaFin prüft das WIB nur auf Vollständigkeit und Reihenfolge, nicht auf Richtigkeit; darauf weist das WIB hin (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 WpPG). Das WIB darf sich nur auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen und nicht werben (§ 4 Abs. 7 WpPG).

Wer haftet für WIB und Prospekt?

Sind im WIB wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder fehlt der Warnhinweis, kann der Erwerber nach § 11 WpPG von denjenigen, von denen der Erlass des WIB ausgeht, und vom Anbieter als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen. Voraussetzung ist ein Erwerb nach Veröffentlichung des WIB und während des Angebots, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland. Nicht haftet, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit nicht kannte und dass diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 13 Abs. 1 WpPG).

Wird ein erforderliches WIB nicht veröffentlicht, haften Emittent und Anbieter nach § 15 WpPG gesamtschuldnerisch auf Übernahme der Wertpapiere. Für Prospekte gelten §§ 9, 10, 12 und 14 WpPG. Vereinbarungen, die diese Ansprüche im Voraus ermäßigen oder erlassen, sind nach § 16 Abs. 1 WpPG unwirksam. Verstöße gegen § 4 Abs. 1 WpPG sind zudem bußgeldbewehrt (§ 24 WpPG).

Welche Ausnahmen gelten und wann ist ein Prospekt nötig?

Unabhängig von der 12-Mio.-Euro-Schwelle entfällt die Prospektpflicht nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 Prospekt-VO unter anderem für folgende Angebote, die sich kombinieren lassen (Art. 1 Abs. 6). Für Angebote, die ausschließlich auf eine dieser Ausnahmen gestützt werden, verlangt § 4 Abs. 1 WpPG kein WIB, weil die WIB-Pflicht nur an Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO anknüpft.

  • Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger (Buchst. a)
  • Angebote an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat, die keine qualifizierten Anleger sind (Buchst. b)
  • Angebote mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro (Buchst. c)
  • Angebote, bei denen jeder Anleger mindestens 100.000 Euro je gesondertem Angebot erwirbt (Buchst. d)

Ab einem aggregierten Gesamtgegenwert von 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in 12 Monaten braucht ein öffentliches Angebot einen gebilligten Prospekt (Art. 3 Abs. 1 Prospekt-VO), sofern keine Ausnahme nach Art. 1 Abs. 4 Prospekt-VO greift. Für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ist unabhängig vom Volumen ein Prospekt nötig (Art. 3 Abs. 3 Prospekt-VO). Billigende Behörde ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, in Deutschland die BaFin. Sie entscheidet innerhalb von 10 Arbeitstagen je Vorlage des Entwurfs; 20 Arbeitstage gelten nur für die erste Vorlage eines Erstemittenten (Art. 20 Abs. 2 und 3 Prospekt-VO). Fordert die Behörde Änderungen an, beginnt die Frist mit jeder neuen Vorlage erneut (Art. 20 Abs. 4 Prospekt-VO).

Die BaFin-Gebühr für die Billigung eines Prospekts als einziges Dokument (einteiliger Prospekt) beträgt 16.915 Euro (FinDAGebV, Nr. 3.1). Bei einem dreiteiligen Prospekt fallen 5.577 Euro für das Registrierungsformular und 5.851 Euro für Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung an (Nr. 3.3 und 3.4).

Alt gegen neu: Was hat sich konkret geändert?

ThemaBis 4. Juni 2026Seit 5. Juni 2026
Prospektfreie Obergrenzenicht mehr als 8 Mio. Euro in 12 Monaten (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO a.F. als Wahlrecht, umgesetzt in § 3 Nr. 2 WpPG a.F.)weniger als 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in 12 Monaten, unmittelbar EU-weit (Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO n.F.)
InformationsdokumentWIB nach § 4 WpPGWIB nach § 4 WpPG als nationales Informationsdokument, wie es Art. 3 Abs. 2d Prospekt-VO den Mitgliedstaaten erlaubt; Deutschland hat die Option einer 5-Mio.-Euro-Schwelle (Art. 3 Abs. 2a) nicht genutzt
Untergrenze der WIB-Pflicht100.000 Euro100.000 Euro, berechnet über 12 Monate entsprechend Art. 3 Abs. 2c Prospekt-VO
Einzelanlageschwellen und Vertrieb über Wertpapierdienstleister§ 6 WpPG a.F.; mit Wirkung zum 10. Februar 2026 gestrichenkeine Regelung mehr im WpPG

Gelten noch Einzelanlegerschwellen oder eine Vermittlerpflicht?

Nach dem aktuellen Wortlaut des WpPG (Stand Oktober 2026) gibt es für Wertpapierangebote mit WIB weder Einzelanlageschwellen noch die Pflicht, den Vertrieb über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen abzuwickeln: § 6 WpPG ist ersatzlos weggefallen, und § 4 WpPG enthält keine entsprechende Regel. Andere Vorschriften bleiben unberührt. Wird ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingeschaltet, muss es zum Beispiel vor einer Anlagevermittlung grundsätzlich Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden erfragen und die Angemessenheit prüfen (§ 63 Abs. 10 WpHG). Prüfen Sie im Einzelfall, welche vertriebsrechtlichen Pflichten für Ihr Vertriebsmodell gelten.

Für Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes gelten weiterhin eigene Einzelanlageschwellen, und zwar als Voraussetzung der Prospektbefreiung für Schwarmfinanzierungen: Die Befreiung nach § 2a VermAnlG greift nur, wenn die Internet-Dienstleistungsplattform prüfen muss, dass ein Anleger je Emittent nicht mehr als 1.000 Euro erwirbt, mit Selbstauskunft bis zu 10.000 Euro oder das Zweifache des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens 25.000 Euro (§ 2a Abs. 3 VermAnlG). Für Anleger, die Kapitalgesellschaften oder bestimmte GmbH & Co. KGs sind, gelten diese Beträge nicht. Die Vorschrift betrifft Vermögensanlagen wie Nachrangdarlehen, nicht Wertpapiere.

Wie heartstocks Zeichnungsdokumente begleitet

Bei Emissionen mit heartstocks werden die Zeichnungsdokumente (Zeichnungsschein, Risikohinweise und ggf. Gesellschaftsdokumente) erstellt, finalisiert und bei der BaFin eingereicht. Die Hinterlegung des WIB bzw. die Billigung eines Prospekts bei der BaFin steuert heartstocks für den Emittenten, einschließlich der Behördenkommunikation.

Nach eigenen Angaben (Stand 2026) hat heartstocks mehr als 5 behördliche Genehmigungsprozesse (Wertpapierprospekt oder Zeichnungsdokumente) durchlaufen und mehr als 15 Tokenisierungsprojekte begleitet; die heartstocks GmbH aus Hamburg ist seit 2021 am Markt. Eine einfache digitale Anleihe mit Zeichnungsdokumenten und Standardstruktur dauert rund 6 Wochen, wenn die Kundendokumentation zum Kick-off vollständig ist; prospektpflichtige Emissionen oder KAGB-Strukturen mit Sonderbedingungen dauern rund 3 Monate.

Bei heartstocks sind die regulierten Rollen angebunden: Die Anlagevermittlung erbringt heartstocks als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne des § 3 Abs. 2 WpIG ausschließlich auf Rechnung und unter Haftung der CONCEDUS GmbH, Nürnberg; die Token werden im Nyala-Register emittiert und über Tangany verwahrt. heartstocks trägt den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Plattform und Strukturierung.

Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Anlageberatung.

Mehr bei heartstocks: Ablauf von der Dokumentation bis zum Go-LiveVertraglich gebundener Vermittler erklärtHäufige Fragen zu Dauer und Kosten

Häufige Fragen

Gilt in Deutschland noch die 8-Mio.-Euro-Grenze für prospektfreie Angebote?

Nein. § 3 WpPG mit der 8-Mio.-Euro-Grenze ist mit Wirkung zum 5. Juni 2026 weggefallen. Seitdem gilt unmittelbar Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO mit einer Schwelle von weniger als 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in 12 Monaten, sofern keine Notifizierung nach Art. 25 Prospekt-VO erfolgt. Ein WIB nach § 4 WpPG ist für solche Angebote ab 100.000 Euro grundsätzlich Pflicht, soweit keine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WpPG greift.

Wie lange prüft die BaFin ein Wertpapier-Informationsblatt?

Die BaFin teilt innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang mit, ob sie die Veröffentlichung gestattet (§ 4 Abs. 2 WpPG). Ist das WIB unvollständig, beginnt die Frist erst mit Eingang der fehlenden Angaben. Nach Gestattung muss das WIB mindestens einen Werktag vor Angebotsbeginn veröffentlicht werden.

Müssen prospektfreie Wertpapiere noch über einen Wertpapierdienstleister vertrieben werden?

Das WpPG verlangt dies nicht mehr, seit § 6 WpPG zum 10. Februar 2026 gestrichen wurde. Damit sind auch die dortigen Einzelanlageschwellen entfallen. Ob sich aus anderen Gesetzen, etwa dem WpHG oder dem WpIG, Pflichten für Ihren konkreten Vertriebsweg ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen.

Was kostet die Gestattung eines WIB bei der BaFin?

Die Gebühr für die Gestattung der Veröffentlichung eines WIB beträgt 5.923 Euro (Gebührenverzeichnis der FinDAGebV, Nr. 3.2). Für die Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten WIB fallen 354 Euro an (Nr. 3.5). Die Billigung eines einteiligen Prospekts kostet 16.915 Euro (Nr. 3.1), bei einem dreiteiligen Prospekt fallen 5.577 Euro und 5.851 Euro an (Nr. 3.3 und 3.4).

Kann Deutschland die 12-Mio.-Euro-Schwelle absenken?

Die Prospekt-VO erlaubt den Mitgliedstaaten, eine niedrigere Schwelle von 5 Mio. Euro festzulegen (Art. 3 Abs. 2a) und ein nationales Informationsdokument zu verlangen (Art. 3 Abs. 2d). Deutschland hat die 5-Mio.-Euro-Schwelle nicht gewählt; § 4 Abs. 1 WpPG knüpft an die 12-Mio.-Euro-Schwelle an. Als nationales Dokument verlangt Deutschland das WIB nach § 4 WpPG.

Quellen

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