Was ist das eWpG? Elektronische Wertpapiere erklärt

Stand: Autor: heartstocks Redaktion

Kurzantwort

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten und erlaubt es, Wertpapiere ohne Papierurkunde zu begeben: An die Stelle der Urkunde tritt die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 2 Abs. 1 eWpG). Erfasst sind Inhaberschuldverschreibungen und seit dem 15. Dezember 2023 auch Aktien (§ 1 eWpG). Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in einem Kryptowertpapierregister auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem eingetragen ist (§ 4 Abs. 3, § 16 Abs. 1 eWpG). Rechtlich gilt jedes elektronische Wertpapier als Sache im Sinne des § 90 BGB (§ 2 Abs. 3 eWpG).

Auf einen Blick
  • In Kraft seit 10.06.2021 (Art. 12 des Gesetzes vom 3. Juni 2021, BGBl. I S. 1423), zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
  • Anwendungsbereich (§ 1 eWpG): Inhaberschuldverschreibungen, Namensaktien und Inhaberaktien, Letztere nur in einem zentralen Register.
  • Zwei Registerarten: zentrales Register (§§ 12 bis 15 eWpG) und Kryptowertpapierregister (§§ 16 bis 23 eWpG).
  • Sachfiktion: Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im Sinne des § 90 BGB (§ 2 Abs. 3 eWpG).
  • Die Führung eines Kryptowertpapierregisters ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG); Ausnahmen bestehen unter anderem nach § 32 Abs. 1f KWG.

Was regelt das eWpG und seit wann gilt es?

Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) beschlossen und ist nach Art. 12 dieses Gesetzes am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Das eWpG beendet für die erfassten Wertpapiere den Zwang zur Papierurkunde. Die aktuelle Fassung beruht zuletzt auf Art. 26 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).

Der Kernmechanismus steht in § 2 Abs. 1 eWpG: Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an Stelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt. Nach § 2 Abs. 2 eWpG entfaltet das elektronische Wertpapier dieselbe Rechtswirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde begeben worden ist, soweit das eWpG nichts anderes bestimmt.

Vor der Eintragung muss der Emittent die Emissionsbedingungen bei der registerführenden Stelle niederlegen, also als beständiges elektronisches Dokument für jedermann zugänglich machen (§ 5 Abs. 1 eWpG). Wird das Wertpapier nicht spätestens drei Monate nach der Niederlegung eingetragen, löscht die registerführende Stelle die Emissionsbedingungen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die Führung elektronischer Wertpapierregister (§ 11 eWpG).

Welche Wertpapiere können elektronisch begeben werden?

Nach § 1 eWpG ist das Gesetz auf drei Gruppen anwendbar. Die Liste ist abschließend: GmbH-Geschäftsanteile oder Kommanditanteile fallen nicht darunter.

  • Schuldverschreibungen auf den Inhaber (§ 1 Nr. 1 eWpG), zum Beispiel festverzinsliche Anleihen oder als Inhaberschuldverschreibung ausgestaltete Genussscheine.
  • Aktien, die auf den Namen lauten (§ 1 Nr. 2 eWpG), im zentralen Register oder im Kryptowertpapierregister.
  • Aktien, die auf den Inhaber lauten, aber nur wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind (§ 1 Nr. 3 eWpG).

Aktien sind durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (Gesetz vom 11. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 354) hinzugekommen. Die Übergangsregel in § 33 eWpG knüpft für Aktien an den 15. Dezember 2023 an, den Tag des Inkrafttretens nach Art. 35 Abs. 1 ZuFinG. Für Anteile an Sondervermögen, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet, gilt ein eigener Weg: § 95 Abs. 1 KAGB erlaubt elektronische Anteilscheine, und nach § 1 der Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV) können diese als Kryptofondsanteile in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden.

Elektronisches Wertpapier, Kryptowertpapier, Token: Was ist der Unterschied?

Elektronisches Wertpapier ist der Oberbegriff. Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein zentrales Register eingetragen ist (§ 4 Abs. 2 eWpG). Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 eWpG).

Der Begriff Token kommt im eWpG nicht vor. Ein Token ist die technische Darstellung eines Rechts auf einer Blockchain oder einem anderen verteilten Aufzeichnungssystem. Ob ein Token ein Kryptowertpapier ist, entscheidet nicht die Technik, sondern die Eintragung in ein Register, das § 16 Abs. 1 eWpG erfüllt: § 4 Abs. 4 eWpG verlangt die Aufnahme der Registerangaben nach § 17 eWpG unter eindeutiger Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen.

Ein Aufzeichnungssystem im Sinne des eWpG ist ein dezentraler Zusammenschluss, in dem die Kontrollrechte zwischen den betreibenden Einheiten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind (§ 4 Abs. 11 eWpG). Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, das Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung schützt (§ 16 Abs. 1 eWpG).

Zentrales Register oder Kryptowertpapierregister?

Das eWpG kennt zwei Arten elektronischer Wertpapierregister (§ 4 Abs. 1 eWpG). Die folgende Tabelle stellt die wichtigsten gesetzlichen Unterschiede gegenüber.

MerkmalZentrales RegisterKryptowertpapierregister
Rechtsgrundlage§§ 12 bis 15 eWpG§§ 16 bis 23 eWpG
Wer führt das Register?Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer, den der Emittent ausdrücklich und in Textform ermächtigt (§ 12 Abs. 2)Die vom Emittenten gegenüber dem Inhaber benannte Stelle, sonst der Emittent (§ 16 Abs. 2)
TechnikKeine Vorgabe eines dezentralen SystemsFälschungssicheres Aufzeichnungssystem (§ 16 Abs. 1, § 4 Abs. 11)
AktienNamens- und InhaberaktienNur Namensaktien (§ 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a)
Aufsichtliche SchwelleRegisterführer muss Wertpapiersammelbank oder Verwahrer mit Depotgeschäftserlaubnis sein (§ 12 Abs. 2, § 4 Abs. 5, 6); zusätzlich Anzeige an die BaFin vor Aufnahme der Eintragungstätigkeit (§ 12 Abs. 4)Grundsätzlich Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG für die Kryptowertpapierregisterführung
EffektengiroZwingend, wenn eine Wertpapiersammelbank das Register führt und als Inhaber eingetragen ist (§ 12 Abs. 3)Keine entsprechende Regelung im eWpG
RegisterauszugKeine Pflicht nach § 19Für Verbraucher als Inhaber einzeln eingetragener Kryptowertpapiere nach Eintragung, bei jeder Änderung und einmal jährlich (§ 19 Abs. 2)

Der Wechsel aus einem Kryptowertpapierregister in ein anderes elektronisches Wertpapierregister erfordert die Zustimmung sämtlicher Inhaber oder der BaFin (§ 22 eWpG). Den Wechsel der registerführenden Stelle innerhalb des Kryptowertpapierregisters kann der Emittent dagegen ohne Zustimmung der Inhaber vornehmen, sofern Emissionsbedingungen oder Satzung nichts anderes regeln (§ 16 Abs. 2 Satz 3 eWpG).

Welche Rechtsnatur hat ein elektronisches Wertpapier?

Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im Sinne des § 90 BGB (§ 2 Abs. 3 eWpG). Diese Sachfiktion sorgt dafür, dass Eigentum, Übereignung und gutgläubiger Erwerb nach sachenrechtlichen Grundsätzen funktionieren, obwohl kein körperlicher Gegenstand existiert.

  • Übereignung: Das Wertpapier muss auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber umgetragen werden, und beide müssen sich über den Eigentumsübergang einig sein (§ 25 Abs. 1 eWpG). Bis zur Umtragung bleibt der Berechtigte Eigentümer.
  • Gutgläubiger Erwerb: Zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers gilt der Registerinhalt als vollständig und richtig, außer bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 26 eWpG).
  • Eigentumsvermutung: Für die Dauer der Eintragung wird vermutet, dass der Inhaber Eigentümer ist (§ 27 eWpG).
  • Sammeleintragung: Ist eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer eingetragen, gelten die Berechtigten als Miteigentümer nach Bruchteilen (§ 9 Abs. 1 eWpG).

Die Registerführung als solche stellt keine Verwahrung im Sinne des Depotgesetzes dar (§ 7 Abs. 4 eWpG). Registerführung und Verwahrung sind daher getrennte Funktionen, die unterschiedliche Erlaubnisse erfordern können.

Welche Vorteile und Grenzen hat das eWpG in der Praxis?

Elektronische Wertpapiere ersetzen die Globalurkunde durch einen Registereintrag. Wie das in der Praxis wirkt, zeigt eine öffentliche Emission: Das Land Sachsen-Anhalt hat nach eigener Pressemitteilung vom 30. Juni 2026 ein Kryptowertpapier mit 100 Mio. Euro Volumen und zwei Jahren Laufzeit begeben und dabei ein Settlement am Emissionstag (t+0) statt der sonst üblichen fünftägigen Bearbeitungsphase erreicht.

  • Vorteil: Übertragung durch Umtragung im Register, ohne physische Übergabe einer Urkunde (§ 25 eWpG).
  • Vorteil: gesetzliche Pflichten der registerführenden Stelle zu Integrität, Authentizität und Richtigkeit des Registers, mit Schadenersatzhaftung (§ 7 Abs. 1 bis 3 eWpG).
  • Vorteil: Inhaber von Schuldverschreibungen im Kryptowertpapierregister haben ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sie dem Emittenten erfolglos eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Registers gesetzt haben (§ 30 eWpG).
  • Grenze: Ein Anspruch auf Einzelurkunden besteht grundsätzlich nicht (§ 6 Abs. 1 eWpG).
  • Grenze: Die Kryptowertpapierregisterführung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, und nach Angaben der BaFin gilt eine KWG-Erlaubnis nicht als Europäischer Pass für andere EWR-Staaten. Mit einer Zulassung als Kryptowerte-Dienstleister ist ein Europäischer Pass nach Angaben der BaFin möglich.
  • Grenze: Das eWpG regelt die Begebungsform, nicht den Vertrieb. Prospekt- oder Informationsblattpflichten und Anlegerschutzregeln gelten zusätzlich.

Für Anleger ändert die elektronische Form nichts an den wirtschaftlichen Risiken. Ein elektronisches Wertpapier trägt dasselbe Emittentenrisiko wie ein verbrieftes Wertpapier, bis hin zum Totalverlust. Außerhalb eines Handelsplatzes kann die Veräußerung eingeschränkt sein, sodass ein Liquiditätsrisiko besteht.

Wie setzt heartstocks elektronische Wertpapiere um?

Die heartstocks GmbH aus Hamburg ist seit 2021 am Markt und begleitet Emittenten als B2B-Partner bei der digitalen Emission und Abwicklung alternativer Kapitalmarktprodukte als tokenisierte Wertpapiere nach eWpG, KAGB und AktG. Nach eigenen Angaben (Stand 2026) hat heartstocks mehr als 15 Tokenisierungsprojekte begleitet, mehr als 200 Mio. Euro Volumen strukturiert und mehr als 5 behördliche Genehmigungsprozesse (Wertpapierprospekt oder Zeichnungsdokumente) durchlaufen.

Für heartstocks ist Tokenisierung Mittel, nicht Zweck: Wertpapiere wie Anleihen oder Aktien werden als elektronische Wertpapiere nach dem eWpG begeben, und jede Transaktion, jeder Anteilswechsel und jede Ausschüttung ist im eWpG-Register dokumentiert. heartstocks strukturiert festverzinsliche Anleihen, Bonuszinsanleihen, Genussscheine, Vorzugs- und Stammaktien als digitale Wertpapiere sowie tokenisierte Anteile an KAGB-Strukturen (AIF oder InvAG). Für KAGB-Strukturen arbeitet heartstocks mit einer angebundenen registrierten KVG als Partner zusammen.

Technisch werden die Token im Nyala-Register emittiert und über Tangany verwahrt. Investoren zeichnen nach einem digitalen Onboarding mit Video-Ident, zahlen per SEPA in Euro und benötigen weder ein eigenes Wallet noch Krypto-Kenntnisse. Ihr Anteil ist im eWpG-Register eingetragen und im Investor-Dashboard sichtbar. Bei der Anlagevermittlung handelt heartstocks als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich auf Rechnung und unter Haftung der CONCEDUS GmbH.

Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage und ersetzt keine Rechts- oder Anlageberatung im Einzelfall.

Mehr bei heartstocks: Projektablauf in sieben SchrittenZeichnung und Register aus Sicht der InvestorenHäufige Fragen zu heartstocks

Häufige Fragen

Seit wann gibt es elektronische Wertpapiere in Deutschland?

Das eWpG ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Seitdem können Inhaberschuldverschreibungen elektronisch begeben werden. Aktien sind durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hinzugekommen, für sie gilt der 15. Dezember 2023 als Stichtag (Art. 35 Abs. 1 ZuFinG).

Ist ein Kryptowertpapier ein Kryptowert im Sinne der MiCAR?

Kryptowertpapiere sind in der Regel übertragbare Wertpapiere und damit Finanzinstrumente; dann gilt die MiCAR nicht (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR). Maßgeblich ist der Begriff des Finanzinstruments nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 MiFID II. Für Kryptowertpapiere gilt dann das Wertpapierrecht, etwa eWpG, Prospekt-VO und WpPG.

Darf der Emittent sein Kryptowertpapierregister selbst führen?

Nach § 16 Abs. 2 eWpG gilt der Emittent als registerführende Stelle, wenn er keine andere Stelle benennt. Die Kryptowertpapierregisterführung ist jedoch grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG); Ausnahmen bestehen unter anderem nach § 32 Abs. 1f KWG. In der Praxis benennen Emittenten deshalb eine registerführende Stelle mit Erlaubnis. Bei Emissionen mit heartstocks werden die Token im Nyala-Register emittiert; die Registerführung erfolgt über regulierte Partner.

Wie wird ein elektronisches Wertpapier übertragen?

Die Übertragung erfordert eine Umtragung im Register auf Weisung des Berechtigten und die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 25 Abs. 1 eWpG). Erst mit der Umtragung geht das Eigentum über. Mit der Übereignung geht auch das Recht aus dem Wertpapier über (§ 25 Abs. 2 eWpG).

Können Inhaberaktien als Kryptowertpapier begeben werden?

Nein. Inhaberaktien fallen nur dann unter das eWpG, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind (§ 1 Nr. 3 eWpG). Im Kryptowertpapierregister sind nur Namensaktien möglich, was auch § 17 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a eWpG zeigt.

Quellen

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