Glossar: Begriffe rund um tokenisierte Wertpapiere

Kurze Definitionen zentraler Fachbegriffe. Jeder Begriff hat einen eigenen Anker und verweist, wo vorhanden, auf den ausführlichen Artikel.

AIF (Alternativer Investmentfonds)
Ein AIF ist jedes Investmentvermögen, das kein OGAW ist (§ 1 Abs. 3 KAGB). Investmentvermögen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der von mehreren Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zu deren Nutzen zu investieren (§ 1 Abs. 1 KAGB). AIF werden von einer AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet, in Deutschland von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG). Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?
Anleihebedingungen
Anleihebedingungen beschreiben die Leistung sowie die Rechte und Pflichten von Schuldner und Gläubigern (§ 2 Abs. 1 SchVG). Bei elektronischen Schuldverschreibungen müssen sie bei der registerführenden Stelle zugänglich sein (§ 2 Abs. 2 SchVG); das eWpG spricht von Emissionsbedingungen (§ 4 Abs. 7, § 5 eWpG). Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten
Bonuszinsanleihe
Eine Bonuszinsanleihe ist eine Schuldverschreibung mit einem festen Basiszins und einem zusätzlichen, erfolgsabhängigen Bonuszins; Voraussetzungen und Höhe des Bonus regeln die Anleihebedingungen (§ 2 Abs. 1 SchVG). Als Inhaberschuldverschreibung (§ 793 BGB) ist sie ein Wertpapier und kann nach dem eWpG elektronisch begeben werden. Gibt eine Aktiengesellschaft sie aus und knüpft der Bonus an Gewinnanteile von Aktionären an, kann eine Gewinnschuldverschreibung vorliegen, die nur auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses ausgegeben werden darf (§ 221 Abs. 1 AktG). Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten

Mehr bei heartstocks: Wertpapierarten bei heartstocks

DLT (Distributed-Ledger-Technologie)
DLT ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 MiCAR eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht. Ein Distributed Ledger ist ein Informationsspeicher mit Transaktionsaufzeichnungen, der über einen Konsensmechanismus auf mehrere Netzwerkknoten verteilt und synchronisiert wird (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR). Mehr: MiCAR oder eWpG: Welches Regime gilt für Ihren Token?
Elektronisches Wertpapier
Ein elektronisches Wertpapier wird dadurch begeben, dass der Emittent statt einer Urkunde eine Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister bewirkt (§ 2 Abs. 1 eWpG). Es hat dieselbe Rechtswirkung wie ein verbrieftes Wertpapier und gilt als Sache im Sinne des § 90 BGB (§ 2 Abs. 2 und 3 eWpG). Mehr: Was ist das eWpG? Elektronische Wertpapiere erklärt
Emission
Eine Emission ist die Ausgabe neuer Wertpapiere durch einen Emittenten, um Kapital aufzunehmen. Bei elektronischen Wertpapieren erfolgt die Begebung durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister (§ 2 Abs. 1 eWpG). Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten
Emittent
Emittent ist nach Art. 2 Buchst. h Prospekt-VO eine Rechtspersönlichkeit, die Wertpapiere begibt oder zu begeben beabsichtigt. Bei Schuldverschreibungen ist der Emittent Schuldner von Zins und Rückzahlung. Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten
eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere)
Das eWpG ermöglicht seit dem 10. Juni 2021, Wertpapiere ohne Papierurkunde durch Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister zu begeben. Es gilt für Inhaberschuldverschreibungen, Namensaktien und, bei Eintragung in ein zentrales Register, Inhaberaktien (§ 1 eWpG). Mehr: Was ist das eWpG? Elektronische Wertpapiere erklärt
Finanzinstrument
Finanzinstrumente sind nach § 2 Abs. 4 WpHG unter anderem Wertpapiere, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Derivate und Vermögensanlagen. Wertpapiere sind alle übertragbaren Wertpapiere, die auf den Finanzmärkten handelbar sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind (§ 2 Abs. 1 WpHG). Für die MiCAR zählt dagegen der Begriff der MiFID II (Art. 3 Abs. 1 Nr. 49 MiCAR i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Nr. 15 Richtlinie 2014/65/EU); Vermögensanlagen fallen nicht darunter. Mehr: MiCAR oder eWpG: Welches Regime gilt für Ihren Token?
Genussschein
Ein Genussschein ist ein Wertpapier, das Genussrechte verbrieft, typischerweise eine Beteiligung am Gewinn ohne Stimmrecht. Gesetzlich definiert ist er nicht; Aktiengesellschaften dürfen Genussrechte nur auf Grund eines Hauptversammlungsbeschlusses gewähren (§ 221 Abs. 3 AktG). Nicht verbriefte Genussrechte sind Vermögensanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 VermAnlG). Mehr: Tokenisierter Genussschein: Wertpapier oder Vermögensanlage?
Haftungsdach
Haftungsdach bezeichnet in der Praxis das Institut (Wertpapierinstitut oder CRR-Kreditinstitut, § 2 Abs. 10 KWG), unter dessen Haftung ein vertraglich gebundener Vermittler tätig ist. Die Tätigkeit des Vermittlers wird diesem Institut zugerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WpIG); ein Wertpapierinstitut muss ihn auswählen, überwachen und dies dokumentieren (§ 28 WpIG). Mehr: Vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG) erklärt
Inhaberschuldverschreibung
Eine Schuldverschreibung auf den Inhaber ist eine Urkunde, in der der Aussteller dem Inhaber eine Leistung verspricht (§ 793 Abs. 1 BGB). Anleihen sind in der Regel Inhaberschuldverschreibungen und können nach § 1 Nr. 1 eWpG auch elektronisch begeben werden. Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten
Investmentaktiengesellschaft (InvAG)
Eine InvAG ist ein Investmentvermögen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft; zusammen mit der Investmentkommanditgesellschaft bildet sie die Investmentgesellschaften (§ 1 Abs. 11 KAGB). Das KAGB unterscheidet die InvAG mit veränderlichem Kapital (§§ 108 ff. KAGB) und mit fixem Kapital (§§ 140 ff. KAGB); ergänzend gilt das Aktiengesetz, soweit das KAGB nichts anderes bestimmt (§ 108 Abs. 2, § 140 KAGB). Anders als ein Sondervermögen kann eine InvAG auch von einer registrierten AIF-KVG verwaltet werden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB). Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?
KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch)
Das KAGB regelt Investmentvermögen sowie deren Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen in Deutschland. Es setzt unter anderem die OGAW-Richtlinie und die AIFM-Richtlinie um und wurde zuletzt 2026 durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz geändert (Stand Oktober 2026). Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?

Mehr bei heartstocks: FAQ: heartstocks und KAGB-Strukturen

Kryptoaktie
Eine Kryptoaktie ist eine elektronische Aktie, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist. Nach § 1 eWpG können Namensaktien in beiden Registerarten, Inhaberaktien dagegen nur in einem zentralen Register elektronisch begeben werden. Die registerführende Stelle kann auch mit der Führung des Aktienregisters beauftragt werden (§ 30a eWpG). Mehr: Elektronische Aktien und Kryptoaktien: Was gilt seit 2023?
KryptoFAV (Verordnung über Kryptofondsanteile)
Die KryptoFAV vom 3. Juni 2022 gilt seit dem 18. Juni 2022 und beruht auf § 95 Abs. 5 KAGB. Sie erstreckt die eWpG-Regeln zum Kryptowertpapierregister auf Anteile an Sondervermögen und bestimmt die Verwahrstelle oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen mit Erlaubnis als registerführende Stelle; zuletzt geändert wurde sie durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz mit Wirkung zum 16. April 2026. Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?
Kryptofondsanteil
Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine an einem Sondervermögen, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind (§ 1 KryptoFAV). Sie können für das ganze Sondervermögen oder einzelne Anteilklassen begeben werden; Grundlage ist § 95 KAGB. Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?
Kryptoverwahrung (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft)
Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft umfasst unter anderem die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, mit denen Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder andere DLT-basierte Wertpapiere gespeichert oder verfügt werden (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG). Es bedarf der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG; Wertpapierinstitute benötigen eine Erlaubnis nach § 15 WpIG (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 WpIG). Mehr: Kryptowertpapierregister: Wer darf es führen und was gilt?
Kryptowertpapier
Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wertpapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 3 eWpG). Kryptowertpapiere sind in der Regel übertragbare Wertpapiere und damit Finanzinstrumente; dann gilt die MiCAR nicht (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a MiCAR). Mehr: Kryptowertpapierregister: Wer darf es führen und was gilt?
Kryptowertpapierregister
Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung und nachträgliche Veränderung geschützt sind (§ 16 Abs. 1 eWpG). Die Führung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG), Ausnahmen regelt u. a. § 32 Abs. 1f KWG; Wertpapierinstitute benötigen eine Erlaubnis nach § 15 WpIG (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 WpIG). Mehr: Kryptowertpapierregister: Wer darf es führen und was gilt?
KVG (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
Eine KVG ist ein Unternehmen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, dessen Geschäftsbetrieb auf die Verwaltung von Investmentvermögen gerichtet ist (§ 17 Abs. 1 KAGB). Sie benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin (§ 20 Abs. 1 KAGB); für AIF-KVG, die ausschließlich Spezial-AIF unterhalb der Schwellenwerte des § 2 Abs. 4 KAGB verwalten, genügt stattdessen eine Registrierung (§ 44 KAGB); sie dürfen dann kein Sondervermögen verwalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB). Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?

Mehr bei heartstocks: FAQ: KVG-Partnerschaft von heartstocks

KYC (Know Your Customer)
KYC bezeichnet die Kundenprüfung nach dem Geldwäschegesetz. Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, die PEP-Prüfung und die laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 1 GwG). Mehr: Whitelabel-Investmentplattform: Was Asset Manager brauchen

Mehr bei heartstocks: Onboarding für Investoren

Listing Act
Listing Act bezeichnet das EU-Gesetzgebungspaket zur Vereinfachung des Kapitalmarktzugangs, zu dem die Verordnung (EU) 2024/2809 gehört. Sie hat unter anderem die Prospekt-VO geändert und die Prospektausnahme für Angebote unter 12 Mio. Euro eingeführt, die seit dem 5. Juni 2026 gilt. Mehr: Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle
MiCAR
MiCAR ist die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte. Sie gilt nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a nicht für Kryptowerte, die als Finanzinstrumente einzustufen sind. Kryptowertpapiere nach dem eWpG sind in der Regel übertragbare Wertpapiere und damit Finanzinstrumente; dann gilt nicht die MiCAR, sondern das Wertpapierrecht. Mehr: MiCAR oder eWpG: Welches Regime gilt für Ihren Token?
Nachrangdarlehen
Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, dessen Rückzahlung im Insolvenzfall hinter anderen Gläubigern zurücktritt. Nachrangdarlehen sind Vermögensanlagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG). Bei einem öffentlichen Angebot gelten grundsätzlich eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten (§ 5a VermAnlG); bei der Befreiung für Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG entfällt diese Vorgabe. Mehr: Tokenisierte Wertpapiere vs. Crowdinvesting und Nachrangdarlehen
Namensaktie
Namensaktien lauten auf den Namen des Aktionärs und sind unabhängig von einer Verbriefung in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen (§ 67 Abs. 1 AktG). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur der Eingetragene als Aktionär (§ 67 Abs. 2 AktG). Aktien lauten nach § 10 Abs. 1 AktG grundsätzlich auf Namen. Mehr: Elektronische Aktien und Kryptoaktien: Was gilt seit 2023?
Prospekt-VO
Die Verordnung (EU) 2017/1129 regelt, wann für öffentliche Angebote und Börsenzulassungen von Wertpapieren ein Prospekt nötig ist. Seit dem 5. Juni 2026 sind öffentliche Angebote unter 12 Mio. Euro je Emittent oder Anbieter in zwölf Monaten ausgenommen (Art. 3 Abs. 2); Mitgliedstaaten können stattdessen 5 Mio. Euro wählen (Art. 3 Abs. 2a). Mehr: Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle
Qualifizierter Anleger
Qualifizierte Anleger sind nach Art. 2 Buchst. e Prospekt-VO im Wesentlichen professionelle Kunden nach Anhang II MiFID II, auf Antrag als professionell behandelte Kunden und geeignete Gegenparteien. Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten, sind von der Prospektpflicht ausgenommen (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a Prospekt-VO). Mehr: Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle
Registerführende Stelle
Registerführende Stelle eines Kryptowertpapierregisters ist, wer vom Emittenten gegenüber dem Inhaber als solche benannt wird; ohne Benennung gilt der Emittent selbst als registerführende Stelle (§ 16 Abs. 2 eWpG). Bei Kryptofondsanteilen ist es die Verwahrstelle oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen (§ 3 KryptoFAV). Mehr: Kryptowertpapierregister: Wer darf es führen und was gilt?
Registrierte KVG
Eine registrierte KVG ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die statt einer Erlaubnis nach § 20 KAGB nur einer Registrierung bei der BaFin bedarf (§ 44 KAGB). Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 4 KAGB unter anderem, dass sie ausschließlich Spezial-AIF verwaltet und die verwalteten Vermögensgegenstände 100 Mio. Euro einschließlich Leverage bzw. 500 Mio. Euro ohne Leverage und ohne Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nicht überschreiten. Sie darf nur AIF in Gesellschaftsform verwalten, kein Sondervermögen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KAGB). Für KAGB-Strukturen arbeitet heartstocks mit einer angebundenen registrierten KVG als Partner zusammen. Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?

Mehr bei heartstocks: FAQ: KVG-Partnerschaft von heartstocks

Sekundärmarkt
Der Sekundärmarkt ist der Handel mit bereits ausgegebenen Wertpapieren zwischen Anlegern, im Unterschied zur Erstausgabe am Primärmarkt. Für viele digitale Wertpapiere ohne Börsennotierung ist der Sekundärmarkt begrenzt, sodass Anleger mit eingeschränkter Handelbarkeit rechnen müssen. Mehr: Tokenisierte Wertpapiere vs. Crowdinvesting und Nachrangdarlehen
Smart Contract (intelligenter Vertrag)
Ein intelligenter Vertrag ist nach Art. 2 Nr. 39 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ein Computerprogramm, das für die automatisierte Ausführung einer Vereinbarung oder eines Teils davon verwendet wird und eine Abfolge elektronischer Datensätze mit gesicherter Integrität und Reihenfolge nutzt. Bei Kryptowertpapieren können Smart Contracts etwa Übertragungen und Registereinträge steuern. Mehr: Kryptowertpapierregister: Wer darf es führen und was gilt?
Spezial-AIF
Ein Spezial-AIF ist ein AIF, dessen Anteile nur von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen (§ 1 Abs. 6 KAGB). Semiprofessionell ist unter anderem, wer sich verpflichtet, mindestens 200.000 Euro zu investieren, und die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB erfüllt. Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?
SPV (Zweckgesellschaft)
Ein SPV ist eine Gesellschaft, die für einen bestimmten Zweck gegründet wird, etwa um ein einzelnes Projekt zu halten und dafür Wertpapiere zu begeben. Gläubiger haben Ansprüche gegen das SPV, sodass Projektrisiken von anderen Geschäftsbereichen getrennt sind, die Haftungsmasse aber auf das SPV begrenzt ist. Mehr: Erneuerbare Energien: Digitale Anleihe und Bürgerbeteiligung
Stückelung
Die Stückelung ist der Nennbetrag eines einzelnen Wertpapiers einer Emission. Sie hat regulatorische Folgen: Angebote mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro sind von der Prospektpflicht ausgenommen (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c Prospekt-VO). Mehr: Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle
Tippgeber
Tippgeber ist kein gesetzlich definierter Begriff. Gemeint ist, wer lediglich auf ein Angebot, einen Anbieter oder einen Kontakt hinweist, ohne gezielt auf die Abschlussbereitschaft des Anlegers einzuwirken. Nach dem Merkblatt der BaFin zum Tatbestand der Anlagevermittlung ist ein solcher bloßer Hinweis keine Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG); wer gezielt auf einen Geschäftsabschluss hinwirkt, braucht dagegen eine Erlaubnis oder den Status als vertraglich gebundener Vermittler. Mehr: Vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG) erklärt

Mehr bei heartstocks: Tippgeber-Modell bei heartstocks

Token
Ein Token ist ein digitaler Eintrag auf einer Blockchain oder einem anderen Distributed Ledger, der einen Wert oder ein Recht abbildet. Rechtlich entscheidend ist nicht die Technik, sondern das abgebildete Recht: Ein Token kann ein Wertpapier, ein Kryptowert im Sinne der MiCAR oder etwas anderes sein. Mehr: MiCAR oder eWpG: Welches Regime gilt für Ihren Token?
Tokenisierung
Tokenisierung bezeichnet die digitale Abbildung eines Vermögenswerts oder Rechts als Token auf einem Distributed Ledger. Bei tokenisierten Wertpapieren nach deutschem Recht erfolgt sie in der Regel durch Eintragung in ein Kryptowertpapierregister nach dem eWpG. Mehr: Was ist das eWpG? Elektronische Wertpapiere erklärt
Transaktionsgebühr
Eine Transaktionsgebühr ist ein Entgelt, das für eine einzelne Transaktion anfällt, etwa für eine Zeichnung. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form über alle Kosten und Nebenkosten informieren (§ 63 Abs. 7 WpHG). Beispiel: Bei heartstocks tragen Investoren eine einmalige Transaktionsgebühr von 1 % je Zeichnung, die den Emittenten nicht belastet. Mehr: Was kostet eine Tokenisierung? Kostenblöcke im Überblick

Mehr bei heartstocks: Gebühren bei heartstocks

Vermögensanlage
Vermögensanlagen sind nicht in Wertpapieren verbriefte und nicht als Investmentanteile ausgestaltete Anlagen wie Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen (§ 1 Abs. 2 VermAnlG). Für ihr öffentliches Angebot gelten grundsätzlich Verkaufsprospekt und Vermögensanlagen-Informationsblatt (§§ 6, 13 VermAnlG). Mehr: Tokenisierte Wertpapiere vs. Crowdinvesting und Nachrangdarlehen
Vertraglich gebundener Vermittler
Ein vertraglich gebundener Vermittler erbringt nur Anlagevermittlung, Anlageberatung oder Platzierungsgeschäft, und zwar ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Instituts: eines Wertpapierinstituts (§ 3 Abs. 2 WpIG) oder eines CRR-Kreditinstituts (§ 2 Abs. 10 KWG). Er braucht keine eigene Erlaubnis, wenn das haftende Institut ihn zuvor der BaFin angezeigt hat; die BaFin führt ein öffentliches Register. Beispiel: Die heartstocks GmbH ist vertraglich gebundener Vermittler der CONCEDUS GmbH, Nürnberg, und im BaFin-Register unter der Nummer 80176062 eingetragen. Mehr: Vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG) erklärt

Mehr bei heartstocks: Impressum mit Vermittlerangaben

Verwahrstelle
Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände eines Investmentvermögens und kontrolliert die KVG. Für AIF kommen insbesondere zugelassene Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen in Betracht, für bestimmte geschlossene AIF auch Treuhänder (§ 80 KAGB). Bei Kryptofondsanteilen ist sie grundsätzlich auch registerführende Stelle (§ 3 KryptoFAV). Mehr: Spezial-AIF tokenisieren: Kryptofondsanteil oder InvAG?
Video-Ident
Video-Ident ist ein Verfahren zur Identifizierung von Kunden per Videoübertragung. Die Anforderungen hat die BaFin im Rundschreiben 3/2017 (GW) festgelegt, darunter geschultes Personal, eine unterbrechungsfreie Echtzeitverbindung mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Ausweise mit prüfbaren Sicherheitsmerkmalen. Mehr: Whitelabel-Investmentplattform: Was Asset Manager brauchen
Vorzugsaktie
Eine Vorzugsaktie ist mit einem Vorzug bei der Gewinnverteilung ausgestattet, etwa einer Vorab- oder Mehrdividende; das Stimmrecht kann dafür ausgeschlossen werden (§ 139 Abs. 1 AktG). Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zur Hälfte des Grundkapitals ausgegeben werden (§ 139 Abs. 2 AktG). Mehr: Elektronische Aktien und Kryptoaktien: Was gilt seit 2023?
Wertpapier-Informationsblatt (WIB)
Das WIB ist ein kurzes Informationsdokument nach § 4 WpPG für prospektfreie öffentliche Angebote nach Art. 3 Abs. 2 Prospekt-VO. Es umfasst höchstens drei DIN-A4-Seiten, bei elektronischen Wertpapieren bis zu vier (§ 4 Abs. 3 und 3a WpPG), und darf erst veröffentlicht werden, wenn die BaFin dies gestattet; sie entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen (§ 4 Abs. 2 WpPG). Mehr: Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle
Wertpapierprospekt
Ein Wertpapierprospekt ist das von der zuständigen Behörde gebilligte Informationsdokument nach der Prospekt-VO. Wertpapiere dürfen in der EU grundsätzlich nur nach vorheriger Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich angeboten werden, soweit keine Ausnahme greift (Art. 3 Abs. 1 Prospekt-VO). Mehr: Prospektpflicht und WIB 2026: Die 12-Mio.-Euro-Schwelle
Whitelabel
Whitelabel bezeichnet eine technische Lösung, die ein Dienstleister bereitstellt und die ein Kunde unter eigener Marke nutzt. Bei Investmentplattformen bleiben die regulatorischen Rollen wie Vermittlung, Registerführung und Verwahrung bei den jeweils zugelassenen Beteiligten. Beispiel: Die Whitelabel-Lösung von heartstocks besteht aus acht kombinierbaren Bausteinen; Onboarding, Customising und Go-live dauern 6 bis 10 Wochen. Mehr: Whitelabel-Investmentplattform: Was Asset Manager brauchen

Mehr bei heartstocks: Whitelabel bei heartstocks

Zeichnung
Die Zeichnung ist die verbindliche Erklärung eines Anlegers, Wertpapiere zu einem festgelegten Betrag zu erwerben. Bei digitalen Wertpapieren folgen auf die Zeichnung die Zahlung und die Eintragung des Anlegers im elektronischen Wertpapierregister. Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten
Zeichnungsdokumente
Zeichnungsdokumente sind die Unterlagen, auf deren Grundlage Anleger zeichnen: insbesondere Anleihe- oder Emissionsbedingungen, Prospekt oder Wertpapier-Informationsblatt, Zeichnungsschein und Risikohinweise. Welche Dokumente nötig sind, hängt von Wertpapierart, Volumen und Zielgruppe ab. Mehr: Digitale Anleihe emittieren: Ablauf in 7 Schritten

Mehr bei heartstocks: Projektablauf mit Zeichnungsdokumenten

Zentrales Register
Ein zentrales Register dient der zentralen Eintragung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren (§ 12 Abs. 1 eWpG). Es wird von einer Wertpapiersammelbank oder von einem Verwahrer geführt, den der Emittent ausdrücklich und in Textform ermächtigt hat (§ 12 Abs. 2 eWpG). Mehr: Was ist das eWpG? Elektronische Wertpapiere erklärt