Eine Whitelabel-Investmentplattform ist eine Zeichnungs- und Verwaltungsplattform, die ein Dienstleister unter der Marke des Asset Managers betreibt. Sie verbindet Onboarding mit Identifizierung nach § 10 und § 12 GwG, Zeichnungsstrecke, Zahlungsabwicklung, Anbindung an ein elektronisches Wertpapierregister, Investor-Dashboard, Reporting und Ausschüttung. Entscheidend ist die Verteilung der Rollen: Anlagevermittlung erfordert eine Erlaubnis (z. B. nach § 15 WpIG oder § 32 KWG, bei Fondsanteilen und Vermögensanlagen auch nach § 34f GewO) oder den Status als vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG, § 2 Abs. 10 KWG). Die Kryptowertpapierregisterführung bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG oder, für Wertpapierinstitute, nach § 15 WpIG.
- Identifizierung natürlicher Personen unter anderem anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild oder eines elektronischen Identitätsnachweises (§ 12 Abs. 1 GwG).
- Angemessenheitsprüfung vor der Anlagevermittlung: Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden abfragen (§ 63 Abs. 10 WpHG).
- Kryptowertpapierregisterführung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG); Wertpapierinstitute benötigen eine Erlaubnis nach § 15 WpIG.
- Go-live einer Whitelabel-Plattform bei heartstocks: 6 bis 10 Wochen, inklusive Schulung und API-Integration.
Was ist eine Whitelabel-Investmentplattform?
Eine Whitelabel-Investmentplattform ist eine fertige technische Infrastruktur, die ein Asset Manager unter eigener Marke, eigener Domain und in eigenem Design nutzt. Investoren sehen den Asset Manager, nicht den Technologiepartner. Der Asset Manager spart sich damit die Eigenentwicklung von Onboarding, Zeichnung, Zahlungsabwicklung und Registeranbindung.
Whitelabel bedeutet nicht, dass Pflichten verschwinden. Jede Rolle im Ablauf braucht einen Verantwortlichen mit der passenden Erlaubnis: der Vermittler für die Anlagevermittlung, die registerführende Stelle für das Kryptowertpapierregister, der Verwahrer für die Schlüssel und der Emittent für Prospekt oder Wertpapier-Informationsblatt. Die Plattform bildet diese Rollen technisch ab. Whitelabel ordnet jede Pflicht dem passenden Beteiligten zu.
Aus welchen Bausteinen besteht eine solche Plattform?
- Onboarding und KYC: Identifizierung des Vertragspartners, Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten und PEP-Prüfung nach § 10 Abs. 1 GwG. Für Video-Ident gelten die Anforderungen des BaFin-Rundschreibens 3/2017 (GW).
- Angemessenheitsprüfung: Vor der Anlagevermittlung holt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden ein und weist auf fehlende Angemessenheit hin (§ 63 Abs. 10 WpHG).
- Zeichnungsstrecke: Produktauswahl, Bereitstellung der Zeichnungsdokumente, Zeichnungsschein, Bestätigung und Dokumentation.
- Zahlungsabwicklung: Einzahlung per SEPA in Euro, Zuordnung zur Zeichnung, Rückabwicklung bei Überzeichnung.
- Registeranbindung: Übermittlung der Zeichnungsdaten an die registerführende Stelle, die das Wertpapier für den Anleger einträgt und Umtragungen vornimmt (§§ 8, 17, 18 eWpG). Bei Kryptofondsanteilen führt zwingend die Verwahrstelle oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen mit Erlaubnis das Register (§ 3 KryptoFAV).
- Investor-Dashboard: Übersicht über Bestand, Dokumente, Zahlungen und Mitteilungen des Emittenten.
- Reporting: Auswertungen für den Asset Manager zu Zeichnungen, Volumen und Investorenstruktur.
- Ausschüttung: Berechnung und Auszahlung von Zinsen, Dividenden oder Rückzahlungen an die im Register eingetragenen Inhaber.
Die Identifizierung natürlicher Personen erfolgt nach § 12 Abs. 1 GwG unter anderem anhand eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild oder eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Personalausweisgesetz. Die geldwäscherechtlichen Pflichten treffen die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG, etwa Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Ab dem 10. Juli 2027 gilt zusätzlich die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) unmittelbar.
Selbst bauen oder einkaufen?
Die Make-or-buy-Entscheidung hängt weniger von der Software als von den Erlaubnissen ab. Ein Asset Manager kann Oberfläche und Dashboard selbst entwickeln. Registerführung, Kryptoverwahrung und Anlagevermittlung kann er aber nur selbst übernehmen, wenn er die jeweilige Erlaubnis hat oder beantragt.
| Baustein | Selbst bauen | Einkaufen (Whitelabel) |
|---|---|---|
| Onboarding und KYC | Eigene Prozesse nach GwG und Rundschreiben 3/2017 (GW), Anbindung eines Ident-Dienstleisters | Integrierte Strecke mit Video-Ident |
| Zeichnungsstrecke | Hoher Entwicklungs- und Pflegeaufwand | Konfigurierbar je Emission |
| Zahlungsabwicklung | Prüfen, ob ein Finanztransfergeschäft vorliegt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG) oder eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 ZAG greift | Integrierte Zahlung per SEPA in Euro |
| Registerführung | Grundsätzlich nur mit Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG oder § 15 Abs. 1 WpIG | Anbindung an eine lizenzierte registerführende Stelle |
| Kryptoverwahrung | Nur mit Erlaubnis für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft (§ 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) oder als Wertpapierinstitut nach § 15 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 3 WpIG | Lizenzierter Kryptoverwahrer |
| Investor-Dashboard und Reporting | Machbar, aber Schnittstellen zu Register und Zahlung nötig | Unter eigener Marke enthalten |
| Zeit bis Go-live | 18 bis 24 Monate Eigenentwicklung (Angabe heartstocks) | 6 bis 10 Wochen mit heartstocks, inklusive Schulung und API-Integration |
| Eigene IT | Blockchain-Node, Smart Contracts, Betrieb | kein Blockchain-Node, keine Smart-Contract-Entwicklung, kein IT-Projekt beim Kunden |
Wer braucht welche Erlaubnis?
Ob der Plattformbetreiber selbst eine Erlaubnis braucht, hängt davon ab, welche Tätigkeiten er übernimmt. Die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten ist Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG). Anlagevermittlung erfordert eine Erlaubnis (z. B. nach § 15 WpIG oder § 32 KWG, bei Fondsanteilen und Vermögensanlagen auch nach § 34f GewO) oder den Status als vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG, § 2 Abs. 10 KWG). Als weiterer Weg kommt für Plattformen die Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in Betracht.
| Rolle | Tätigkeit | Erlaubnis oder Status |
|---|---|---|
| Emittent | Begibt das Wertpapier, verantwortet Prospekt oder Wertpapier-Informationsblatt | Pflichten aus Prospekt-VO und § 4 WpPG; eigene Erlaubnispflichten im Einzelfall prüfen |
| Vermittler | Anlagevermittlung oder Anlageberatung gegenüber Investoren | Erlaubnis z. B. nach § 15 WpIG oder § 32 KWG, bei Fondsanteilen und Vermögensanlagen auch nach § 34f GewO, oder vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG, § 2 Abs. 10 KWG) |
| Registerführende Stelle | Führt das Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG) | Grundsätzlich § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 KWG, Ausnahmen u. a. § 32 Abs. 1f KWG; für Wertpapierinstitute § 15 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 4 WpIG; bei Kryptofondsanteilen Verwahrstelle oder beauftragtes Unternehmen mit Erlaubnis (§ 3 KryptoFAV) |
| Kryptoverwahrer | Sichert private Schlüssel für Kryptowertpapiere | § 32 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) oder § 15 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 3 WpIG |
| Zahlungsdienstleister | Nimmt Gelder zur Weiterleitung entgegen | Erlaubnis nach ZAG, sofern ein Finanztransfergeschäft vorliegt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG) und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 ZAG greift |
| Technologiepartner | Stellt Software und Betrieb bereit | Abhängig von den übernommenen Tätigkeiten im Einzelfall |
Die Pflicht zur Angemessenheitsprüfung nach § 63 Abs. 10 WpHG trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen, also unter anderem Wertpapierinstitute im Sinne des WpIG (§ 2 Abs. 10 WpHG). Bei einem vertraglich gebundenen Vermittler wird dessen Tätigkeit dem haftenden Wertpapierinstitut zugerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WpIG). § 63 Abs. 11 WpHG sieht Ausnahmen vor, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Mehr bei heartstocks: Vertraglich gebundener Vermittler erklärt
Wie lange dauert der Aufbau und was sollten Sie vorbereiten?
Der Zeitrahmen hängt von Anzahl der Bausteine, Markenanpassung und Vollständigkeit der Unterlagen ab. Verzögerungen entstehen typischerweise durch unvollständige Dokumentation, BaFin-Bearbeitungszeiten bei Prospekten sowie KYC- und AML-Prüfungen. Diese Checkliste hilft bei der Vorbereitung:
- Produkt und Wertpapierart festlegen (Anleihe, Genussschein, Aktie oder Anteil an einer KAGB-Struktur).
- Zielgruppe und Mindestanlage bestimmen, daraus Prospektpflicht oder Wertpapier-Informationsblatt ableiten.
- Rollen besetzen: Vermittler, registerführende Stelle, Verwahrer, Zahlungsabwicklung.
- Bausteine auswählen und Schnittstellen zu bestehenden Systemen (CRM, Buchhaltung) klären.
- Markenvorgaben, Domain, Texte und rechtliche Pflichtangaben bereitstellen.
- Vertriebskonzept festlegen; bei heartstocks liegt der Vertrieb beim Emittenten.
- Investorenkommunikation zu Risiken vorbereiten: Emittentenrisiko, Totalverlust, eingeschränkte Handelbarkeit.
Wie heartstocks Whitelabel-Plattformen umsetzt
Die Whitelabel-Lösung von heartstocks ist eine fertige Plattform für digitale Investmentabwicklung unter der Marke und mit dem Logo des Kunden; heartstocks läuft dabei unsichtbar im Hintergrund. Die Plattform besteht aus acht kombinierbaren Bausteinen: Onboarding und KYC, Vehikel-Strukturierung, Zeichnungsstrecke, Registerführung über regulierte Partner, Investor-Dashboard, Reporting, Ausschüttung und optional Sekundärmarkt. Onboarding, Customising und Go-live dauern 6 bis 10 Wochen, inklusive Schulung und API-Integration, statt 18 bis 24 Monaten Eigenentwicklung.
Die Plattform ist mandantenfähig: eine Codebasis, beliebig viele Plattformen, jeder Kunde mit eigenem Branding, eigenem Investorenkreis und eigenem Datenraum. REST- und GraphQL-Schnittstellen binden Bestandssysteme wie Buchhaltung, CRM, Datenraum und BI an. Der Kunde braucht keinen Blockchain-Node, keine Smart-Contract-Entwicklung und kein eigenes IT-Projekt. Investoren werden einmalig digital mit Video-Ident aufgenommen und können danach an allen heartstocks-Plattformen ohne erneutes KYC zeichnen; sie zahlen per SEPA in Euro und benötigen weder Wallet noch Krypto-Kenntnisse.
Bei heartstocks sind die regulierten Rollen angebunden: Die Anlagevermittlung erbringt heartstocks als vertraglich gebundener Vermittler der CONCEDUS GmbH, die Token werden im Nyala-Register emittiert und über Tangany verwahrt. heartstocks trägt den aufsichtsrechtlichen Rahmen für Plattform und Strukturierung. Der Anteil des Investors ist im eWpG-Register eingetragen und im Investor-Dashboard sichtbar.
Die erste produktive Plattform unter Kundenmarke ging 2023 live. Nach eigenen Angaben (Stand 2026) hat heartstocks, seit 2021 am Markt, mehr als 15 Tokenisierungsprojekte begleitet und mehr als 200 Mio. Euro Volumen strukturiert. Neben der Whitelabel-Plattform bietet heartstocks die Stakeholder-Modelle Tippgeber, Vertriebspartner und API-Integration an.
Den Vertrieb an Investoren steuert der Emittent. heartstocks unterstützt Platzierung und Investor-Zugang mit Reporting und Closing, und Emittenten sehen Pipeline und Zeichnungsstand in Echtzeit. Banken, Vermögensverwalter und Vertriebspartner lassen sich als Tippgeber oder Vertriebspartner einbinden. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Anlageberatung.
Mehr bei heartstocks: Whitelabel-Plattform und Live-DemoTippgeber, Vertriebspartner, API
Häufige Fragen
Braucht ein Asset Manager für eine Whitelabel-Plattform eine eigene BaFin-Erlaubnis?
Das hängt von den übernommenen Rollen ab. Anlagevermittlung erfordert eine Erlaubnis (z. B. nach § 15 WpIG oder § 32 KWG, bei Fondsanteilen und Vermögensanlagen auch nach § 34f GewO) oder den Status als vertraglich gebundener Vermittler (§ 3 Abs. 2 WpIG, § 2 Abs. 10 KWG). Registerführung und Kryptoverwahrung können an Partner mit Erlaubnis vergeben werden, sodass der Asset Manager diese Erlaubnisse nicht selbst benötigt.
Ist Video-Ident für das Onboarding zulässig?
Ja. Die BaFin hat die Anforderungen an Videoidentifizierungsverfahren im Rundschreiben 3/2017 (GW) festgelegt. Dazu gehören geschultes Personal, eine Echtzeitverbindung ohne Unterbrechung mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Ausweise mit prüfbaren Sicherheitsmerkmalen.
Wie lange dauert der Go-live einer Whitelabel-Plattform?
Bei heartstocks dauern Onboarding, Customising und Go-live einer Whitelabel-Plattform 6 bis 10 Wochen, inklusive Schulung und API-Integration.
Wer ist für die Angemessenheitsprüfung zuständig?
Die Pflicht nach § 63 Abs. 10 WpHG trifft das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlagevermittlung erbringt. Bei einem vertraglich gebundenen Vermittler ist das das haftende Wertpapierinstitut, dem die Tätigkeit zugerechnet wird. Die Plattform setzt die Abfrage technisch in der Zeichnungsstrecke um.
Quellen
- § 10 GwG, Allgemeine Sorgfaltspflichten (gesetze-im-internet.de)
- § 12 GwG, Identitätsüberprüfung (gesetze-im-internet.de)
- § 2 GwG, Verpflichtete (gesetze-im-internet.de)
- § 63 WpHG, Allgemeine Verhaltensregeln (gesetze-im-internet.de)
- § 3 WpIG, Ausnahmen; vertraglich gebundener Vermittler (gesetze-im-internet.de)
- § 1 KWG, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- § 1 ZAG, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
- BaFin Rundschreiben 3/2017 (GW), Videoidentifizierungsverfahren
- BaFin: Kryptowertpapierregisterführung
- § 2 ZAG, Ausnahmen (gesetze-im-internet.de)
- § 32 KWG, Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 15 WpIG, Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- § 34f GewO, Finanzanlagenvermittler (gesetze-im-internet.de)
- § 3 KryptoFAV, Registerführende Stelle (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2024/1624, AMLR (data.europa.eu)
- Verordnung (EU) 2020/1503, Schwarmfinanzierungsdienstleister (data.europa.eu)